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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

§1 Informationspflichten des Auftraggebers

 

Der Auftraggeber unterrichtet  KZ Transport rechtzeitig vor Leistungserbringung über alle wesentliche Umstände, die Einfluss auf die Leistungserbringung haben können, insbesondere über Art und Beschaffenheit, Gewicht und Menge des Umzugsguts, über einzuhaltende Termine, über die Verhältnisse des Entladeorts wie Geschosshöhe, Geschosszahl, Anfahrbarkeit und Platzverhältnisse.

 

§2 Leistung

 

(1)  KZ Transport erbringt die im Angebot aufgeführten Leistungen. Die Beförderung von gefährlichen Gütern, Waffen, Drogen und Diebesgut sowie die gewerbliche Abfallbeförderung ist ausgeschlossen.

 

(2)  KZ Transport ist berechtigt, sich bei der Leistungserbringung fremder Mitarbeiter oder Subunternehmer zu bedienen.

 

(3) Für den Fall, dass der Auftraggeber mit dem Einsatz des Subunternehmers nicht einverstanden ist, ist er zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Rücktrittserkl.rung ist unverzüglich nach der Information über den Einsatz des Subunternehmers abzugeben.

 

§3 Handwerkervermittlung

 

Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet  KZ Transport nur für die sorgfältige Auswahl.

 

§4 Elektro- und Installationsarbeiten

 

Die Mitarbeiter von  KZ Transport sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

 

§5 Aufrechnung

 

Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von  KZ Transport ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

 

§6 Vergütung

 

(1) Wird eine im Angebot nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat  KZ Transport Anspruch auf eine gesonderte Vergütung.

 

(2) Bezahlte Trinkgelder können auf die in Rechnung gestellte Auftragssumme nicht angerechnet werden.

 

(3) Bei Umzügen, welche durch Ämter, Behörden oder andere Kostenträger finanziert werden, hat der Auftraggeber  KZ Transport vor dem Beladen des Gutes eine schriftliche Kostenzusage des Kostenträgers vorzulegen, in der zum Ausdruck kommt, dass der Kostenträger unmittelbar gegenüber  KZ Transport die Kosten des Umzugs übernehmen will.

 

(4) Der Rechnungsbetrag ist, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, bei Inlandstransporten vor Beendigung der Ablieferung.

 

der Verladung fällig und in bar, oder durch vorherige Überweisung auf das Geschäftskonto der Firma  KZ Transport zu bezahlen.

 

 

§7 Nebenabreden, Schriftform

 

Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere für eine Erweiterung der im Vertrag

 

angegebenen Leistungen oder für eine Erhöhung der im Vertrag angegebenen Mengen.

 

§8 Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Einigungsstelle

 

(1) Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Umzugsvertrag ist Köln, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

(2) Es gilt deutsches Recht als vereinbart.

 

§9 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen

 

 

 

(1) Bestimmung soll eine Regelung gelten, die der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zwecksetzung am nächsten kommt.

 

(2) Die erste Stunde ist immer voll zu bezahlen. Ab der zweiten Stunde wird Jede angefangene ein Stunde voll berechnet. Die reservierte Zeit ist mindestens zu bezahlen.

 

(3) Der Auftraggeber hat seine Möbel und Kisten entsprechend mit Kartons und Folie für den Transport zu schützen.

 

(4) Der Auftraggeber steht in der Beweispflicht über den Einwandfreien Zustand vor dem Transport der Möbel.

 

(5) Bei Buchung von Punkt A werden keine Schäden an Kisten und Möbeln übernommen. Die Lieferung erfolgt bis zum nächstmöglichem Parkplatz nahe den Gebäude. Der Fahrer entlädt die Möbel nicht mit in das Gebäude. Die Volle Verantwortung liegt beim Auftraggeber.

 

(6) Sollten bei Punkt B und C trotz Sachgemäßer Verpackung durch den Auftraggeber. Schäden an den Möbeln entstehen, werden diese von  KZ Transporte höchstens in Höhe von 210€ pro Quadratmieter übernommen.

Diese Schäden müssen vor Ort am selben Tag durch den Auftragnehmer mitgeteilt werden Razouk Transporte wird Fotos machen und die Schäden ggfls.

 Hinterher begutachten lassen. Anschließend werden die Schäden von  KZ Transporte oder Ihrer Helftpflichtversicherung übernommen.

 

Es ist immer die entsprechende Endsumme Bar vor Ort zu bezahlen.

Bei Nichtzahlung werden 50€ Gebühr erhoben. Der Gerichtsstand ist bei  KZ Transport.

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